BSG, Urteil vom 10.03.2010, Az: B 3 KR 26/08 R
Deutliche Worte gegen Krankenkassenwillkür


Das Bundessozialgericht hat jüngst einige grundsätzliche Punkte herausgearbeitet, denen in der aktuellen Diskussion um Krankenkassenwillkür beim Abschluss von Rahmenverträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V eine überragende Bedeutung zukommt. Zwar ging es in dem vom BSG entschiedenen Fall um eine bereits überholte Rechtslage, der 3. Senat hat es sich jedoch nicht nehmen lassen, einige grundlegende Spielregeln zwischen Krankenkassen und Hilfsmittelleistungserbringern beim Abschluss von Verträgen hervorzuheben.
Von Bedeutung sind insbesondere folgende Aussagen des BSG:

  • Leistungserbringer haben Anspruch auf diskriminierungsfreie Teilhabe an der Versorgung
  • Krankenkassen haben jedem zugelassenen und geeigneten Leistungserbringer die Möglichkeit zur Beteiligung an der Versorgung der Versicherten nach Maßgabe sachgerechter, vorhersehbarer und transparenter Kriterien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einzuräumen
  • Jeder zugelassene und geeignete Leistungserbringer ist an den Verhandlungen über den Abschluss von Verträgen zu beteiligen
  • Für im Gesetz nicht vorgesehene Beschränkungen des Zugangs zur Versorgung ist kein Raum
  • Krankenkassen dürfen Einzelverträge nach § 127 Abs. 3 SGB V ausschließlich dann abschließen, wenn eine zumutbare Versorgung über öffentlich bekannt zu machende Rahmenverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V nicht gewährleistet werden kann
  • Weichen Krankenkassen von dem gesetzlich vorgegebenen Ordnungsrahmen ab, missachten sie damit Grundrechte der Leistungserbringer, insbesondere ergibt sich aus Ar. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf Teilhabe am Wettbewerb
  • Krankenkassen dürfen endgültige Auswahlentscheidungen unter konkurrierenden Leistungserbringern nur dann treffen, wenn dies gesetzlich so vorgesehen ist

Die Realität sieht leider anders aus. Immer wieder meinen verschiedene Krankenkassen Verträge nur mit „ausgewählten“ Leistungserbringern abschließen zu müssen, Leistungserbringer ohne Verhandlungen auf vorformulierte Knebelbedingungen verweisen zu können, auf eine öffentliche
Bekanntmachung der abzuschließenden Verträge verzichten zu dürfen oder befugt zu sein, ganz auf transparente Verträge zu verzichten um dann willkürlich und nicht nachprüfbar die Versorgungen per Kostenvoranschlag abwickeln zu können. All diese Konstellationen (und esgibt sicherlich unzählige vergleichbare) sind sowohl nach dem Willen und Wortlaut des Gesetzgebers, als auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtswidrig — ohne wenn und aber.

Leider meiden viele Leistungserbringer weiterhin den Weg zum Sozialgericht, um ihre Rechte durchzusetzen. Zwar gibt es kein Patentrezept zum
Umgang mit Krankenkassenwillkür, doch gilt aufgrund der aktuellen Entwicklungen mehr denn je der Grundsatz „Wehret den Anfängen!!!“.

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