Bahn BKK, TK und AOK WL auf Abwegen?
Erzwungene Beitrittsverträge — und nun?
Der Gesetzgeber hat mit der durch das GKV OrgWG eingefügten Neuregelung des § 127 Abs. 2a SGB V ein Beitrittsrecht geschaffen, um den willkürlichen Ausschluss von Leistungserbringern zu verhindern. Diese um Schutz kleiner und mittelständischer Unternehmen eingefügte Norm scheint sich nunmehr als Hydra zu entpuppen, da immer mehr Krankenkassen dazu übergehen, nur noch einen einzigen Vertrag als „Beitrittsvertrag“ anzubieten. Dieser Vertrag enthält sodann Konditionen, die alles bisher Gekannte sprengen: Preisabsenkungen um 30% finden sich dort ebenso wie einseitige Preisanpassungsklauseln, die der Kasse die Preisreduzierung vorbehalten, wenn sich nach deren Meinung die Markpreise maßgeblich verändert haben. Ein Blick in die Leistungsbeschreibungen zeigt sodann, dass diesen erzwungenen Preisreduktionen auch noch ein erheblich höherer Aufwand entgegensteht, wird doch z.B. der Versand von Waren in einem Vertrag verboten oder z.B. gefordert, dazu eine (natürlich) strafbewehrte Belieferung binnen 24 Std. für jedes Hilfsmittel zu garantieren, gleich ob dies oft nachgefragt wird oder nicht. Hier scheint ein Blick in die jüngere BSG Rechtsprechung dringend geboten, hat sich das BSG doch gerade erst im Jahr 2008 mit den §§ 19 — 21 GWB beschäftigt, die jede Form der missbräuchlichen Ausnutzung der Marktmacht untersagen (Urteile vom 20.11.2008, B 3 KR 25/07 R sowie 17.7.2008, B 3 KR 23/07 R). Nach den Feststellungen des BSG „findet in jedem Fall eine Rechtskontrolle dahingehend statt, ob die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich rechtlich gebundene Träger unvereinbar sind.“ Daraus kann sogar — so die Feststellungen des BSG — „im Einzelfall ein Kontrahierungszwang der Krankenkasse erwachsen.“ Demgemäß könne ein geeigneter und leistungsbereiter Leistungserbringer beanspruchen, an den regulierten GKV-Märkten teilzunehmen, d.h., den Versicherten seine Leistungen anbieten zu können und dafür nach Maßgabe einer grundsätzlich frei auszuhandelnden Preisvereinbarung, mindestens aber nach solchen Sätzen vergütet zu werden, die frei von Verstößen gegen die von der Rechtsordnung insoweit gezogenen Grenzen sind. „Solche Grenzen ergeben sich in diesem Zusammenhang seit der Änderung des § 69 SGB V … erstens aus den §§ 19 bis 21 GWB. Zweitens sind die in der Rechtsprechung aus Art 12 Abs. 1 GG entwickelten Anforderungen an die Vergütung durch rundrechtsgebundene Körperschaften des Öffentlichen Rechts zu beachten.“ In Anbetracht dieser deutlichen Worte des BSG und der derzeit zu beobachtenden Gepflogenheiten einzelner Krankenkassen dürfte es lediglich eine Frage der Zeit sein, bis die Gerichte erstmals die Gelegenheit erhalten, sich mit dem Missbrauch der Regelungen zum Beitrittsrecht auseinanderzusetzen.
Auszug aus Wissenkompakt Nr.44
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