EuGH entscheidet: Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber;Auswirkungen auf Hilfsmittel-Leistungserbringer?
Am 11.6.2009 hat der Europäische Gerichtshof (endlich) das lange erwartete Urteil gesprochen und bestätigt, dass Krankenkassen öffentliche Auftraggeber sind.
Dieses Urteil hat zweifellos erhebliche Bedeutung und wird in vielen Bereichen, in denen Kostenträger tätig sind wohl zwingend dazu führen, dass künftig vermehrt Ausschreibungen durchgeführt werden.
Für den Hilfsmittelbereich sind solche Auswirkungen aber nicht zwingend zu erwarten. Dies aus folgenden Gründen:
Für die (zwingende) Durchführung von Vergabeverfahren müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Ausschreibung ist nur dann zwingend erforderlich wenn es sich um einen
→ öffentlichen Auftrag eines
→ öffentlichen Auftraggebers handelt, der einen
→ Schwellenwert von mindestens 206.000,00 €
aufweist. Nur wenn alle drei Kriterien erfüllt sind, besteht die Verpflichtung zur Ausschreibung.
Für den Bereich der Hilfsmittel hat der Gesetzgeber im Rahmen des GKV-OrgWG (Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung) nun bereits zum 1.1.2009 eine Sonderregelung in das SGB V eingefügt: Das Beitrittsrecht zu verhandelten Verträgen (§ 127 Abs. 2 SGB V). Dieses Beitrittsrecht führt nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers dazu, dass bei Hilfsmittelversorgungen auf der Basis von Verhandlungsverträgen kein öffentlicher Auftrag mehr vorliegt. Konkret kann dies in der Gesetzesbegründung zu § 69 SGB V nachgelesen werden. Hier heißt es:
„Im Wesentlichen hängt die Beantwortung der Frage (ob ausgeschrieben werden muss) davon ab, ob und inwieweit die Krankenkassen auf die Auswahlentscheidung, welcher Vertragsgegenstand im Einzelnen abgegeben wird, Einfluss nehmen. … Eine Pflicht zur Ausschreibung unter Beachtung der Vorschriften des Vergaberechts kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Zugang zur Versorgung zwar durch den Abschluss von Verträgen erfolgt, die Leistungserbringer aber gegenüber der Krankenkasse faktisch einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages haben …. Dies gilt auch für Verträge nach § 127 Abs. 2, die aufgrund des ausdrücklichen Beitrittsrechts nicht zu einer exklusiven Versorgungsberechtigung bestimmter Leistungserbringer führen…“
Der deutsche Gesetzgeber hat für den Bereich der Hilfsmittel im Vorgriff auf das erwartete Urteil des EuGH somit klar gestellt, dass Versorgungen, die auf der Basis verhandelter Verträge erfolgen, keine „öffentlichen Aufträge“ sind. Das Beitrittsrecht führe im Hilfsmittelbereich dazu, dass stets eine Vielzahl von versorgungsberechtigten Leistungserbringern vorhanden sei – mit der Konsequenz, dass der Patient die Wahl hat, wie er sich versorgen lässt. Damit trifft der Patient die Auswahlentscheidung, wer die Versorgung durchführt – und es fehlt an einem „öffentlichen Auftrag“.
Damit steht auch nach dem Urteil des EuGH fest, dass Kostenträger die Möglichkeit haben, im Hilfsmittelbereich von der Durchführung von Ausschreibungen abzusehen.
1.7.2009
B. Hertkorn-Ketterer
Quelle: Bundesverband des Sanitätsfachhandels e.V.
Unnauer Weg 7a
50767 Köln
Telefon (02 21) 240 90 27
Telefax (02 21) 599 98 26
bvs@verbandsbuero.eu
Amstgericht Köln VR 7860
Satzung des BVS (PDF)
www.bv-sanitätsfachhandel.de








