BSG zum Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 33 Abs. 1 SGB V
Anspruch auf eine Lichtsignalanlage


Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um (…) eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen (…) sind. Ein Hilfsmittel ist von der Krankenkasse immer dann zum Ausgleich der Behinderung zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Zu diesen Grundbedürfnissen gehört die Erschließung eines geistigen Freiraums, u.a. das Aufnehmen von
Informationen sowie die Kommunikation mit anderen Menschen. Als Grundbedürfnis anerkannt ist auch die passive Erreichbarkeit des Versicherten in seinem Wohnbereich, d.h. die Wahrnehmung unangekündigter, spontaner Besuche.
Mit einem diesbezüglichen Sachverhalt hatte sich jüngst das BSG zu befassen. Der Entscheidung vom 29.04.2010 (Az.: B 3 KR 5/09 R) lag folgender Fall zu Grunde:
Eine 47-jährige Frau, die wegen ihrer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit ihre Wohnungsklingel auch mit dem vorhandenen Hörgerät nicht wahrnehmen kann, beantragte bei ihrer Krankenkasse die Versorgung mit einer Lichtsignalanlage. Diese nimmt die akustischen Signale der mit einem Kabel verbundenen Wohnungsklingel auf und wandelt diese in Funkimpulse um, die über die Steckdose und das vorhandene Stromnetz zu einem Empfänger in Form einer Blitzlampe übertragen werden. Dieser wiederum wandelt die empfangenen Funkimpulse in Lichtsignale um. Das BSG hat entschieden, dass es sich bei der Lichtsignalanlage — entgegen der von der Krankenkasse vertretenen Auffassung — um ein im Einzelfall erforderliches Hilfsmittel handelt. Die Lichtsignalanlage diene dem Behinderungsausgleich, da sie die durch die Schwerhörigkeit ausgefallene Funktion des Aufnehmens
akustischer Informationen bei der Versicherten ersetzt. Hierdurch werde eine passive Erreichbarkeit der Versicherten in ihrer Wohnung, und damit die Kontaktaufnahme mit (spontanen) Gästen, ermöglicht.
Besuchern, jederzeit und eigenständig Einlass zu gewähren, sei Teil einer selbständigen Lebensführung.

Es handele sich bei der Lichtsignalanlage auch um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht um eine in die Leistungspflicht der Pflegekasse fallende Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Die einzelnen Bestandteile der Lichtsignalanlage sind nicht fest mit der Wohnung verbunden, sondern könnten jederzeit wieder gelöst werden.

Bei einem Wohnungswechsel würde die Lichtsignalanlage nicht funktionslos werden, sondern könnte grundsätzlich in gleicher Weise eingesetzt werden.
Weiterhin handele es sich auch nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse fällt. Die Lichtsignalanlage ist speziell für die Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden und wird überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt. Ähnliche Lichtsignalanlagen werden zwar auch an bestimmten Arbeitsplätzen eingesetzt (z.B. Tonstudio, Call-Center), jedoch in der Regel nicht von Menschen mit intaktem Hörsinn in ihrem Alltag.

Die Entscheidung des BSG ist zu begrüßen. Sie stärkt die Ansprüche hochgradig schwerhörig Versicherter auf Hilfsmittel in der GKV und bestätigt die Reichweite der Hilfsmittelversorgung in der Pflegeversicherung.

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