23. Dezember 2010
Externe Beschwerdestelle – Vorteile und Nutzen für Präqualifizierungsunternehmen

Präqualifizierungsunternehmen sind aufgrund der Neufassung der Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln vom 18. Oktober 2010 gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V gehalten, eine Beschwerdestelle nach Maßgabe der Beschwerdeordnung einzurichten. Dieser - dem Widerspruch im Verwaltungsverfahren entlehnte - Verfahrensschritt soll sicherstellen, dass im Vorfeld einer gerichtlichen Streitigkeit, ein weiteres, vom ersten Spruchkörper personell unabhängiges Gremium über einen abschlägig beschiedenen Antrag eines Leistungserbringers auf Präqualifizierung gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V entscheidet. Damit soll einerseits sicher eine Entlastung der Gerichte erreicht werden. Andererseits soll dem Antragsteller eine zweite zeitnahe Möglichkeit eröffnet werden, die Ausgangsentscheidung außergerichtlich überprüfen zu lassen. Doch auch für Präqualifizierungsunternehmen kann das Beschwerdeverfahren zum Vorteil gereichen, da auf diesem Wege unzulässiger bzw. unbegründeter Weise abgelehnte Entscheidungen revisioniert und gegebenenfalls korrigiert werden können.

Gemäß Beschwerdeordnung besteht dazu die Anforderung, dass Beschwerdestellen personell von der Stelle zu trennen sind, welche die Ausgangsentscheidungen treffen. Um als Präqualifizierungsunternehmen trotz des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes optimalen Nutzen aus dem Beschwerdeverfahren ziehen zu können, ist es ratsam, hier auf professionelle Anbieter Externer Beschwerdestellen - vor allem forensisch und fachlich geschulte Rechtsanwälte - zurückzugreifen: Einmal können so Lohnkosten gespart werden, da nicht etwa fest angestellte Mitarbeiter, personell von den Ausgangsstellen getrennt in der Aufbauorganisation des Präqualifizierungsunternehmen eingebunden sein müssen.
Ein anderer Vorteil, beim Bestellen einer Externen Beschwerdestelle wird anhand folgenden Beispiels deutlich: Angenommen, ein Antrag auf Präqualifizierung wird durch ein Präqualifizierungsunternehmen unzulässiger bzw. unbegründeter Weise zurückgewiesen. Folge kann nun sein, dass der jeweils beantragende Leistungserbringer, dem im Klageverfahren ein Anspruch auf Präqualifizierung zugesprochen wurde, anschließend im Wege des Zivilverfahrens Schadensersatzansprüche gegen das Präqualifizierungsunternehmen erhebt mit der Begründung, dass sowohl in der
Ausgangsentscheidung als auch in der Beschwerdeentscheidung nicht auf alle Aspekte seines Antrages beziehungsweise seiner Beschwerde eingegangen wurde und infolgedessen beispielsweise das Sanitätshaus über die Dauer der gerichtlichen Auseinandersetzung nicht im System der gesetzlichen Krankenversicherung versorgen konnte. Schadensbemessungsgrundlage dürfte hier der geschätzte entgangene Umsatz im Zeitraum der gerichtlichen Auseinandersetzung sein. Wenn nun im Rahmen dieses Prozesses heraus kommt, dass das Präqualifizierungsunternehmen gegen Anforderungen aus der Beschwerdeordnung, beispielsweise gegen das Erfordernis der personellen Trennung verstoßen hat oder eine qualifizierte Bearbeitung der Beschwerde nicht stattgefunden hat, könnte das Präqualifizierungsunternehmen
in die Haftung genommen werden.

Im Falle einer Bestellung einer Externen Beschwerdestelle dürfte genau dieser Fall intern über die Berufsschadenshaftpflichtversicherung abgesichert sein. Daneben ist durch professionelle Anbieter Externer Beschwerdestellen bereits im Vorfeld, eine exakte, fristgenaue Arbeitsweise sowie ein hoher Reifegrad bei der Erarbeitung von Beschwerdeentscheidungen und nicht zuletzt die personelle Trennung gesichert.

Vorteile einer Externen Beschwerdestelle auf einen Blick:

· Sachbearbeitung durch langjährig im Gesundheitsrecht, insbesondere im Recht der Leistungserbringer spezialisierte und forensisch erfahrene Rechtsanwälte
· Fristenkontrolle und Sachbearbeitung auf hohem anwaltlichen Standard
· Keine Übergabe erforderlich im Falle einer Überleitung ins gerichtliche Verfahren
· Absicherung der Tätigkeit der Externen Beschwerdestelle intern über gesetzlich vorgesehene Berufsschadenshaftpflichtversicherung


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